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Lexikon · Gartenbüro Homeoffice-Pauschale: Tagespauschale und Arbeitszimmer im Überblick

Von Magnus Kessler, Geschäftsführer

Homeoffice-Pauschale bezeichnet die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie beträgt 6 Euro für jeden Kalendertag, an dem Sie überwiegend in der häuslichen Wohnung arbeiten und keine auswärtige erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Das entspricht 210 Tagen (eigene Rechnung: 1.260 ÷ 6).

Visualisierung: Homeoffice im Garten: KOYA Gartenbüro mit Glasfront und Schreibtisch auf einer Wiese

Wer kann die Homeoffice-Pauschale ansetzen?

Die Regelung gilt für Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2023 und für Selbstständige wie Arbeitnehmer. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 15. August 2023 muss mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung liegen. Steht Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, gilt die Pauschale auch an Tagen, an denen Sie zusätzlich auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte arbeiten.

Die Pauschale gilt je Kalendertag nur einmal. Sie deckt die Aufwendungen für das Arbeiten zu Hause ab, nicht aber Arbeitsmittel. Die Tage müssen Sie aufzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft machen.

Was unterscheidet sie vom häuslichen Arbeitszimmer?

Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind nur abziehbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Dann können Sie die tatsächlichen Kosten oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro abziehen. Beides zusammen mit der Tagespauschale für denselben Zeitraum ist nicht zulässig.

Tagespauschale und Arbeitszimmer im Vergleich
MerkmalTagespauschale (Nr. 6c)Häusliches Arbeitszimmer (Nr. 6b)
Betrag6 Euro je Kalendertag, höchstens 1.260 Euro im Jahrtatsächliche Kosten oder Jahrespauschale von 1.260 Euro
Voraussetzungüberwiegend zu Hause gearbeitet, keine auswärtige erste TätigkeitsstätteRaum ist Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit und fast ausschließlich beruflich genutzt
Arbeitseckemöglichkein Arbeitszimmer

Quelle: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c; BMF-Schreiben vom 15. August 2023.

Zählt ein Gartenbüro als häusliches Arbeitszimmer?

Das BMF-Schreiben stellt darauf ab, ob der Raum seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Maßgebend ist die innere häusliche Verbindung mit der privaten Lebenssphäre, nach dem Gesamtbild im Einzelfall. Auch Zubehörräume und Räume im Keller oder unter dem Dach des Wohnhauses können Arbeitszimmer sein. Frei stehende Gartengebäude nennt das Schreiben nicht ausdrücklich. Das beurteilt Ihr Finanzamt; besprechen Sie es vorab mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater. Dieser Eintrag erklärt die Rechtslage im Überblick, Stand Oktober 2026, und ist keine Steuerberatung.

Fragen

Häufige Fragen.

Gilt die Pauschale auch an Tagen mit Fahrt zur Arbeit?

Grundsätzlich nicht, wenn Sie die erste Tätigkeitsstätte aufsuchen. Steht Ihnen dort dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, geht beides. Das BMF nennt als Beispiel einen Lehrer, der nachmittags zu Hause den Unterricht vor- und nachbereitet, weil er dafür in der Schule keinen Arbeitsplatz hat.

Muss ich die Homeoffice-Tage nachweisen?

Sie müssen die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen erfüllt sind, aufzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft machen.

Kann ich Pauschale und Arbeitszimmer kombinieren?

Für denselben Zeitraum nicht. Die Tagespauschale ist ausgeschlossen, soweit Sie ein häusliches Arbeitszimmer abziehen oder die Jahrespauschale wählen. Was in Ihrem Fall günstiger ist, klärt Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.

Quellen

Worauf sich dieser Beitrag stützt.

  1. Einkommensteuergesetz (EStG), § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · Stand Oktober 2026
  2. Ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung (häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale), BMF-Schreiben vom 15. August 2023, GZ IV C 6 - S 2145/19/10006 :027 Bundesministerium der Finanzen (Abdruck: Deubner Verlag) · Stand August 2023
Aufnahme: gebaute KOYA Sauna in der Abenddämmerung, hinter der Glasfront warm beleuchtete Bänke und Ofen

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