Glamping ist eine Form des Campings, bei der Gäste in der Natur übernachten, aber nicht im eigenen Zelt, sondern in einer fest eingerichteten, komfortablen Unterkunft, die der Betreiber stellt. Das Wort verbindet „glamorous“ und „camping“. Der Begriff ist nicht geschützt, die Unterkünfte reichen vom Safarizelt über Jurte und Baumhaus bis zur Cabin.

Was bedeutet Glamping?
Glamping setzt sich aus dem englischen „glamorous“ und „camping“ zusammen. Das Wort ist seit 2005 in Großbritannien belegt und wurde 2016 in das Oxford English Dictionary aufgenommen. Andere Bezeichnungen sind Boutique-, Luxus-, Komfort- oder Nobelcamping. Gemeint ist ein Aufenthalt in der Natur mit dem Komfort und dem Service eines Hotels.
Welche Unterkünfte gehören zum Glamping?
Weil der Begriff nicht geschützt ist, kann jeder Betreiber ihn verwenden. Typisch sind diese Unterkünfte:
- fest aufgebaute Luxuszelte mit Betten, wie Lodge- oder Safarizelte,
- Jurten, Tipis und Schlaffässer,
- Baumhäuser,
- Glamping-Pods, kleine Hütten aus Holz,
- Bungalows und Mobilheime mit Bad und teils eigenem Pool,
- Cabins als fest stehende Modulhäuser mit gestalteter Architektur.
Worin unterscheidet sich Glamping vom Camping?
Beim Camping bringen Gäste Zelt oder Wohnmobil und die Ausstattung mit. Beim Glamping stellt der Betreiber die Unterkunft und die gesamte Ausstattung bereit, etwa Betten, Bad und Wohnbereich. Glamping findet auf Campingplätzen statt, aber auch in Nationalparks, auf Safaris und bei Festivals.
Was kostet Glamping?
PiNCAMP, die Campingplattform des ADAC, nennt für die Hauptsaison 200 € pro Nacht und mehr (Stand Juli 2023). Der Preis steigt mit der Ausstattung, etwa durch einen eigenen Whirlpool, Frühstück oder Meerblick.
Was gilt baurechtlich für Glamping?
Glamping ist kein Rechtsbegriff. Entscheidend ist, was gebaut wird. In Bayern sind Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Campingplätzen verfahrensfrei (Art. 57 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe d Bayerische Bauordnung). Eine fest stehende Cabin ist nach unserer Lesart ein Gebäude (Art. 2 Absatz 2) und unterliegt dem Genehmigungsrecht. Wie ein Platz mit mehreren Unterkünften geplant wird, beschreibt der Ratgeber zum Tiny-House-Park.

